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Online-Nachricht - Freitag, 24.05.2013

Lohnsteuer | Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen (BMF)

Das BMF hat zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" Stellung genommen und sich dabei aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Kontinuität der Rechtsanwendung gegen die (neue) restriktive Auslegung des BFH entschieden ().

Hintergrund: Als Voraussetzung zur Erreichung verschiedener Steuerbefreiungstatbestände bzw. Lohnsteuerpauschalierungen muss die Leistung vom Arbeitgeber „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” erbracht werden. Der BFH hat hierzu entscheiden, dass das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt sei ( NWB QAAAE-23465 und NWB AAAAE-23466). Aus der Sicht des BFH ist der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Leistungen erbracht.
Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung setzte das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ lediglich voraus, dass die zweckbestimmte Leistung „zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet.“

  • Dass die zusätzliche Leistung auf freiwilliger Basis erfolgen muss, hat der BFH bisher nicht gefordert. Mit den eingangs genannten Entscheidungen verschärft der BFH somit die Anforderungen an die lohnsteuerlichen Vergünstigungen.

  • Die Verwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (vgl. R 3.33 Abs. 5 Satz 1 LStR 2011).

  • Nur Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich.

Anmerkung: Zum Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung Folgendes: „Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.
Hinweis: Das o.g. BMF-Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF zum Download bereit. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online 
 

Fundstelle(n):
NAAAF-09716