Online-Nachricht - Mittwoch, 08.05.2013

Einkommensteuer | Teilabzugsverbot bei Nutzungsüberlassung an eine Kapitalgesellschaft (BFH)

Der BFH hat u.a. klargestellt, dass das Teilabzugsverbot nicht gilt für Wertminderungen und Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gehören und der Kapitalgesellschaft zur Nutzung überlassen werden. Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass der Grundsatz, dass bei endgültig einnahmeloser Beteiligung das Teilabzugsverbot keine Anwendung findet, auch in Fällen gilt, in denen es um den Umfang der Abzugsfähigkeit laufender Aufwendungen geht (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der BFH hatte - ausgehend vom Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. - entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG) jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat (vgl. und ). Mit der Neuregelung des § 3c Abs. 2 EStG im Jahressteuergesetz (JStG) 2010 ist für die Anwendung des Teilabzugsverbotes ab dem VZ 2011 bereits die Absicht zur Erzielung von Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 40 ausreichend (§ 3c Abs. 2 S. 2 EStG n.F.).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GbR, die im Wege einer Betriebsaufspaltung ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück an eine personenidentische GmbH verpachtete. Im Streitjahr 2005 wurde keine Pacht mehr bezahlt. Die GmbH stellte ihren Betrieb später ein und wurde in der Folgezeit liquidiert. Gewinnausschüttungen hatte sie seit ihrem Bestehen nicht vorgenommen. Das Finanzamt berücksichtigte die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Verpachtung geltend gemachten Be¬triebsausgaben unter Hinweis auf § 3c Abs. 2 EStG nicht.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterfallen grds. auch Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser zur Nutzung überlässt. Es findet jedoch keine Anwendung auf Aufwendungen, die vorrangig durch voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst sind.

  • Erfolgt die Nutzungsüberlassung, um Erträge aus der Beteiligung zu erzielen, ist § 3c Abs. 2 EStG grds. auf die mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Aufwendungen anzuwenden, denn die Aufwendungen stehen in diesem Fall nicht mit voll steuerpflichtigen Pachteinnahmen, sondern mit nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfreien Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang.

  • Auch wenn die Nutzungsüberlassung im Einzelfall (vorrangig) erfolgt, um Beteiligungserträge zu erzielen, gilt das Teilabzugsverbot gleichwohl nicht für Aufwendungen, die sich auf die Substanz der dem Betriebsvermögen zugehörigen, zur Nutzung an die Kapitalgesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter beziehen.

  • Das Teilabzugsverbot erstreckt sich insbesondere nicht auf Absetzungen für Abnutzung und Erhaltungsaufwendungen auf Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser zur Nutzung überlassen hat.

  • Der Grundsatz, dass bei endgültig einnahmeloser Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft das Teilabzugsverbot vor dem Veranlagungszeitraum 2011 keine Anwendung findet, gilt nicht nur für Auflösungsverluste und Veräußerungsverluste. Es findet auch in anderen Fällen endgültig einnahmeloser Beteiligungen keine Anwendung, d.h. auch in Fällen, in denen - wie im Streitfall -  die Beteiligung in einem Betriebsvermögen gehalten wird und es um den Umfang der Abzugsfähigkeit laufender Aufwendungen geht.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-09636