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Keine Abzugsbeschränkung nach § 3c Abs. 2 EStG für Substanzverluste von Gesellschafterdarlehen
Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 18. 4. 2012 - X R 5/10 und X R 7/10
In zwei Urteilen vom hat der BFH eine der bislang umstrittensten Fragen zum Anwendungsbereich des Abzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG höchstrichterlich geklärt. Nach dem BFH werden substanzbezogene Wertminderungen oder Verluste eines im Betriebsvermögen von Personengesellschaften oder Einzelunternehmern gehaltenen Gesellschafterdarlehens aufgrund von Teilwertabschreibungen oder Forderungsverzichten von dieser Vorschrift nicht erfasst. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung ist § 3c Abs. 2 EStG auch dann nicht anwendbar, wenn die Darlehensgewährung zu nicht fremdüblichen Konditionen erfolgte.
NWB MAAAE-12676, X R 7/10 NWB WAAAE-12677
Das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG erstreckt sich aufgrund der Selbständigkeit von Darlehensforderung und Beteiligung als Wirtschaftsgüter nicht auf substanzbezogene Wertminderungen oder Verluste von Gesellschafterdarlehen.
Bei Substanzverlusten von Darlehensforderungen fehlt es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfreien Einnahmen. Substanzverluste eines Gesellschafterdarlehens aufgrund von Wertminderungen oder Forderungsverzichten unterliegen deshalb – unabhängig von der...