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Online-Nachricht - Mittwoch, 08.05.2013

Bilanzberichtigung | Ausbuchung einer Körperschaftsteuererstattungsforderung (BFH)

Die Ausbuchung einer nicht bestehenden Körperschaftsteuererstattungsforderung durch Bilanzberichtigung in einem späteren Wirtschaftsjahr ist auch dann durch außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen, wenn die erstmalige Aktivierung in dem früheren Wirtschaftsjahr entgegen § 10 Nr. 2 KStG 1991 nicht außerbilanziell neutralisiert worden war (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG 1990 darf der Steuerpflichtige die Bilanz auch nach Einreichung beim Finanzamt ändern. Die Berichtigung hat grds. im Jahr der fehlerhaften Erfassung des Bilanzansatzes zu erfolgen. Ist eine solche aber nicht möglich, weil die Steuerbescheide verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar sind, ist diese im ersten Jahr nachzuholen, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist (Prinzip des formellen Bilanzenzusammenhangs).
Sachverhalt: Auf den Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs stützt die Klägerin die Ausbuchung einer Forderung auf Steuererstattung in der Bilanz zum . Sie möchte damit den Fehler korrigieren, der dadurch entstanden ist, dass bei der Steuerfestsetzung des VZ 1992 aufgrund eines Versehens die aus der Gewinnausschüttung für 1991 resultierende Körperschaftsteuererstattungsforderung gewinnerhöhend berücksichtigt worden ist, obwohl sie bereits in der der Besteuerung des Vorjahres zum aktiviert worden war.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Selbst wenn die Ausbuchung einer Körperschaftsteuererstattungsforderung im Streitfall als Maßnahme der Bilanzberichtigung zulässig gewesen wäre, hätte dies im Ergebnis keine Auswirkungen auf den für das Streitjahr zu versteuernden Gewinn gehabt.

  • Denn die sich daraus ergebende Minderung des Steuerbilanzgewinns hätte dem Gewinn entsprechend § 10 Nr. 2 KStG 1991 außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden müssen.

  • Nach § 10 Nr. 2 KStG 1991 sind u.a. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern - also auch die Körperschaftsteuer - nichtabziehbare Aufwendungen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Aktivierung eines Anspruchs auf Erstattung derartiger Steuern das zu versteuernde Einkommen nicht erhöhen und dementsprechend die Ausbuchung eines solchen Erstattungsanspruchs im Wege der Bilanzberichtigung das zu versteuernde Einkommen nicht mindern darf.

  • Die Anwendung des § 10 Nr. 2 KStG 1991 ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine doppelte Aktivierung der Erstattungsforderung im Jahr 1992 fehlerhaft nicht durch eine entsprechende doppelte außerbilanzielle Gewinnkürzung neutralisiert worden war.

  • Eine derartige Falschbehandlung kann nicht durch eine nochmalige  - gegenläufige - Falschbehandlung im Jahr der Korrektur ausglichen werden. Eine solche Handhabung würde zu dem systematisch unzutreffenden Ergebnis führen, dass ein nicht die Steuerbilanz betreffender Fehler bei der Gewinnermittlung - hier die unterlassene außerbilanzielle Gewinnkorrektur für das Jahr 1992 - mittels Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG noch in späteren Veranlagungszeiträumen ausgeglichen werden könnte.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
SAAAF-09629