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Ermittlung des laufenden Gewinns aus der Veräußerung eines Teils der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft oder einer KGaA
Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom (BGBl 2001 I S. 3858) wurde in § 16 Abs. 1 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2002 ein neuer Satz 2 angefügt, wonach Gewinne, die bei nicht vollständiger, sondern nur teilweiser Veräußerung von Beteiligungen i. S. von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Mitunternehmerschaften) oder Nr. 3 EStG (Kommanditgesellschaften auf Aktien) erzielt werden, als – nicht i. S. des § 34 EStG tarifbegünstigte – laufende Gewinne zu behandeln sind. Dieser laufende Gewinn i. S. des § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 ist wie auch ein Gewinn aus tarifbegünstigten Veräußerungen gem. § 16 Abs. 2 EStG durch Abzug der Veräußerungskosten und des anteiligen Buchwerts der veräußerten Teilbeteiligung vom Veräußerungserlös zu ermitteln (Bezug: § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG 2002).
Der Veräußerungsgewinn i. S. des § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 aus der Veräußerung einer Teilbeteiligung an einer Mitunternehmersc...