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Aussetzungszinsen bis 2011 nicht verfassungswidrig
Die für eine Vorlage an das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) liegt für den Verzinsungszeitraum bis Dezember 2011 nicht vor (Anschluss an NWB YAAAE-73562, BStBl 2014 II S. 925 = Kurzinfo StuB 2014 S. 785 NWB OAAAE-76931).
Das Urteil ist bereits am als NV-Urteil veröffentlicht worden. Jetzt wurde es vom BFH nachträglich noch zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt. Der IX. Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Danach hält sich der zugunsten und auch zulasten des Stpfl. wirkende Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von 0,5 % für jeden Monat im Zinszeitraum 2004 bis 2011 beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen und i...