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Sonstige Gegenleistungen bei Einbringungen nach den §§ 20, 21 und 24 UmwStG
Ein Update nach Verabschiedung des StÄndG 2015
Die Neuregelungen zur Behandlung sonstiger Gegenleistungen bei Einbringungen auf der Basis des Entwurfs eines „Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ (Protokollerklärungs-Umsetzungsgesetz) vom sind in dieser Zeitschrift bereits dargestellt worden . Mit dem inzwischen in Steueränderungsgesetz 2015 vom umbenannten Gesetz sind noch Korrekturen vorgenommen worden, die nachstehend erläutert werden.
Ott, Sonstige Gegenleistungen bei Einbringungen nach den §§ 20 und 21 UmwStG, NWB IAAAE-97961
Gab es in Hinblick auf die Vorfassung noch Änderungen?
Wann ist eine Buchwertfortführung noch möglich?
Welche Zweifelsfragen treten auf und welche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich daraus?
I. Gesetzliche Neuregelungen
1. Beschränkung der sonstigen Gegenleistung
Bei [i]Bolik/Kindler, Das Steueränderungsgesetz 2015, StuB 21/2015 S. 811 NWB JAAAF-07315 Ott, Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto bei Kapitalherabsetzung und Rückzahlung der Kapitalrücklage, StuB 10/2015 S. 363 NWB AAAAE-90314 Lüdenbach, Bilanzierung von Gesellschafterzuschüssen und verdeckten Einlagen bei der Gesellschaft, StuB 18/2010 S. 709 NWB VAAAD-52162 er Einbringung in eine Kapital- oder Personengesellschaft nach den §§ 20, 21 bzw. 24 UmwStG darf ...