Einkommensteuer | Musterverfahren zur Abgeltungsteuer entschieden (FG)
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungsteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten findet auf diese Ausgaben keine Anwendung (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Die seit dem
in Kraft getretene Abgeltungsteuer hat diverse Verschlechterungen für
Kapitalanleger mit sich gebracht. Unter anderem wurde der Abzug tatsächlicher
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grds. ausgeschlossen
(§ 20
Abs. 9 EStG). Stattdessen wird bei der Ermittlung der
Einkünfte der Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Fraglich war vorliegend, ob das
neue Abzugsverbot auch Werbungskosten betrifft, die zwar nach dem
angefallen sind, aber mit Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, die vor dem
zugeflossen sind. Die maßgeblich Norm besagt hierzu: „§ 20 Abs.
3 bis 9 in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes v. (…) ist
erstmals auf nach dem zufließende Kapitalerträge anzuwenden“
(§ 52a Abs.
10 Satz 10 EStG).
Sachverhalt: Der Kläger hat Kapitaleinkünfte
für das Streitjahr 2010 in Höhe von 11.000 € erklärt. Daneben machte er
Steuerberatungskosten in Höhe von 12.000 € als Werbungskosten geltend,
die im Rahmen einer Selbstanzeige von Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008
entstanden sind. Das Finanzamt gewährte lediglich den Sparer-Pauschbetrag. Die
Anerkennung der tatsächlich entstandenen Werbungskosten lehnte es unter Hinweis
auf ein einschlägiges Schreiben des Bundesfinanzministeriums ab. Danach sei das
mit der Abgeltungsteuer eingeführte Werbungskostenabzugsverbot im Hinblick auf
das geltende Abflussprinzip auch anzuwenden, wenn die ab 2009 entstandenen
Kosten früher zugeflossene Kapitalerträge betreffen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die Anwendungsregelung (§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG) sieht ausdrücklich vor, dass die entsprechenden Vorschriften der Abgeltungsteuer erstmals auf nach dem zufließende Kapitalerträge anzuwenden sind.
Neben den tatsächlichen Werbungskosten in Bezug auf die Einkünfte vor 2009 ist dem Kläger im Streitfall für die Kapitalerträge aus 2010 zusätzlich der Sparer-Pauschbetrag zu gewähren. Denn hier kommen im Grunde zwei Besteuerungssysteme nebeneinander zur Anwendung.
Für den nach Abzug des Pauschbetrages und der (nachträglichen) Werbungskosten entstehenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen greift auch die Verlustabzugsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG nicht ein. Auch diese kommt nur für Kapitalerträge zur Anwendung, die nach 2008 zugeflossen sind.
Hinweis: Der 7. Senat des Finanzgerichts
Köln hat die Revision zugelassen. Das schriftliche Urteil wird den Beteiligten
demnächst zugestellt und auf der Homepage des Finanzgerichts Köln
veröffentlicht werden. Unter dem Aktenzeichen 8 K 1937/11 ist beim
Finanzgericht Köln ein weiteres Verfahren zu derselben Problematik
anhängig.
Quelle: FG Köln,
Pressemitteilung v.
Anmerkung:
Über die Abziehbarkeit von tatsächlichen Werbungskosten
entscheidet nach Ansicht des FG Köln nicht der Zeitpunkt des Abflusses der
betreffenden Aufwendungen. Maßgeblich sei vielmehr, wann die den Aufwendungen
zuzuordnenden Kapitalerträge zufließen. Ähnlich wie das FG Köln haben zuvor
bereits das
FG Düsseldorf (Az 2 K 3893/11 E) und das
FG Rheinland-Pfalz (Az.
NWB JAAAE-03498) geurteilt.
Gegen das zuvor genannte Urteil des FG Düsseldorf ist bereits ein
Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
NWB ZAAAE-32868 beim BFH
anhängig (s. hierzu
NWB-Nachricht v. 15.4.2013).
Fundstelle(n):
MAAAF-09443