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Online-Nachricht - Donnerstag, 18.04.2013

Einkommensteuer | Musterverfahren zur Abgeltungsteuer entschieden (FG)

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungsteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten findet auf diese Ausgaben keine Anwendung (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Die seit dem in Kraft getretene Abgeltungsteuer hat diverse Verschlechterungen für Kapitalanleger mit sich gebracht. Unter anderem wurde der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grds. ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG). Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte der Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Fraglich war vorliegend, ob das neue Abzugsverbot auch Werbungskosten betrifft, die zwar nach dem angefallen sind, aber mit Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, die vor dem zugeflossen sind. Die maßgeblich Norm besagt hierzu: „§ 20 Abs. 3 bis 9 in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes v. (…) ist erstmals auf nach dem zufließende Kapitalerträge anzuwenden“ (§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG).
Sachverhalt: Der Kläger hat Kapitaleinkünfte für das Streitjahr 2010 in Höhe von 11.000 € erklärt. Daneben machte er Steuerberatungskosten in Höhe von 12.000 € als Werbungskosten geltend, die im Rahmen einer Selbstanzeige von Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008 entstanden sind. Das Finanzamt gewährte lediglich den Sparer-Pauschbetrag. Die Anerkennung der tatsächlich entstandenen Werbungskosten lehnte es unter Hinweis auf ein einschlägiges Schreiben des Bundesfinanzministeriums ab. Danach sei das mit der Abgeltungsteuer eingeführte Werbungskostenabzugsverbot im Hinblick auf das geltende Abflussprinzip auch anzuwenden, wenn die ab 2009 entstandenen Kosten früher zugeflossene Kapitalerträge betreffen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Anwendungsregelung (§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG) sieht ausdrücklich vor, dass die entsprechenden Vorschriften der Abgeltungsteuer erstmals auf nach dem zufließende Kapitalerträge anzuwenden sind.

  • Neben den tatsächlichen Werbungskosten in Bezug auf die Einkünfte vor 2009 ist dem Kläger im Streitfall für die Kapitalerträge aus 2010 zusätzlich der Sparer-Pauschbetrag zu gewähren. Denn hier kommen im Grunde zwei Besteuerungssysteme nebeneinander zur Anwendung.

  • Für den nach Abzug des Pauschbetrages und der (nachträglichen) Werbungskosten entstehenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen greift auch die Verlustabzugsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG nicht ein. Auch diese kommt nur für Kapitalerträge zur Anwendung, die nach 2008 zugeflossen sind.

Hinweis: Der 7. Senat des Finanzgerichts Köln hat die Revision zugelassen. Das schriftliche Urteil wird den Beteiligten demnächst zugestellt und auf der Homepage des Finanzgerichts Köln veröffentlicht werden. Unter dem Aktenzeichen 8 K 1937/11 ist beim Finanzgericht Köln ein weiteres Verfahren zu derselben Problematik anhängig.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v.
Anmerkung: Über die Abziehbarkeit von tatsächlichen Werbungskosten entscheidet nach Ansicht des FG Köln nicht der Zeitpunkt des Abflusses der betreffenden Aufwendungen. Maßgeblich sei vielmehr, wann die den Aufwendungen zuzuordnenden Kapitalerträge zufließen. Ähnlich wie das FG Köln haben zuvor bereits das FG Düsseldorf (Az 2 K 3893/11 E) und das FG Rheinland-Pfalz (Az. NWB JAAAE-03498) geurteilt. Gegen das zuvor genannte Urteil des FG Düsseldorf ist bereits ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen NWB ZAAAE-32868 beim BFH anhängig (s. hierzu NWB-Nachricht v. 15.4.2013).
 

 

Fundstelle(n):
MAAAF-09443