Umsatzsteuer | Durchschnittssatzbesteuerung bei Entsorgung von Speiseabfällen? (BFH)
Die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen stellt keine landwirtschaftliche Dienstleistung dar, die der Pauschalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt (; veröffentlicht am ).
Die
Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen
stellt keine landwirtschaftliche Dienstleistung dar, die der
Pauschalbesteuerung nach
§ 24 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt (NWB MAAAE-34154;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach
§ 24 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 UStG der im Streitjahr geltenden Fassung wird
für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten
Umsätze die Steuer für Dienstleistungen und die diesen Umsätzen zuzurechnenden
Vorsteuerbeträge auf jeweils neun Prozent der Bemessungsgrundlage
festgesetzt.
Sachverhalt:
Der Kläger ist Landwirt und betrieb in den Streitjahren 2003 bis 2005 einen
Schweine- und Rinder-Mastbetrieb, ohne dass die Anzahl der Vieheinheiten (VE)
nachhaltig die in
§ 51 Abs. 1a
BewG bezeichnete Grenze überschritt. Er holte mit einem
Spezialfahrzeug von Großküchen und Restaurants gegen Bezahlung Speiseabfälle
ab, die er anschließend an seine Schweine verfütterte. Das Finanzamt vertrat
die Auffassung, dass die Entsorgung der Speiseabfälle eine dem Regelsteuersatz
unterliegende sonstige Leistung des Klägers darstelle. Die hiergegen gerichtete
Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Bei den streitbefangenen Leistungen handelt es sich nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen, die der Pauschalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegen.
Eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 24 UStG auf die von Landwirten durchgeführte Entsorgung von in Restaurants und Großküchen anfallenden Speiseabfällen ist mit Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG nicht vereinbar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Entsorgung von Speiseresten in der (eng auszulegenden) Liste der landwirtschaftlichen Dienstleistungen gemäß Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG nicht ausdrücklich aufgeführt ist.
Es kann dahinstehen, ob die Speiseresteentsorgung innerhalb eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs erfolgt ist. Die Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb ändert nichts daran, dass nur landwirtschaftliche Dienstleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Eine solche liegt hier nicht vor.
Auch ist ein auf die damals geltenden Umsatzsteuer- sowie Einkommensteuer-Richtlinien gestütztes mögliches Vertrauen des Klägers darauf, dass auch Entsorgungsleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, nicht nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO geschützt. Denn die Vorschrift ist bei Erstbescheiden nicht anwendbar (vgl. NWB QAAAC-58373).
Ebenfalls begründet der Umstand, dass der streitige Sachverhalt durch das FA bei vorangegangenen Betriebsprüfungen nicht beanstandet wurde, nach ständiger Rechtsprechung keinen Vertrauensschutz.
Anmerkung: Die Entscheidung liegt auf der
Linie der EuGH-Rechtsprechung, die die Durchschnittssatzbesteuerung als
Ausnahmevorschrift eng auf Umsätze im Kernbereich der Land- und Forstwirtschaft
begrenzt. Dementsprechend hat der XI. Senat des BFH ebenfalls die entgeltliche
Entsorgung von Klärschlamm ungeachtet dessen der Regelbesteuerung unterworfen,
dass damit die eigenen landwirtschaftlichen Flächen gedüngt wurden (Urteil v.
-
NWB QAAAE-32897; vgl. hierzu auch
unsere
News v. 3.4.2013).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
YAAAF-09426