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Online-Nachricht - Mittwoch, 17.04.2013

Umsatzsteuer | Durchschnittssatzbesteuerung bei Entsorgung von Speiseabfällen? (BFH)

Die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen stellt keine landwirtschaftliche Dienstleistung dar, die der Pauschalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt (; veröffentlicht am ).

Die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen stellt keine landwirtschaftliche Dienstleistung dar, die der Pauschalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt (NWB MAAAE-34154; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG der im Streitjahr geltenden Fassung wird für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze die Steuer für Dienstleistungen und die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge auf jeweils neun Prozent der Bemessungsgrundlage festgesetzt.
Sachverhalt: Der Kläger ist Landwirt und betrieb in den Streitjahren 2003 bis 2005 einen Schweine- und Rinder-Mastbetrieb, ohne dass die Anzahl der Vieheinheiten (VE) nachhaltig die in § 51 Abs. 1a BewG bezeichnete Grenze überschritt. Er holte mit einem Spezialfahrzeug von Großküchen und Restaurants gegen Bezahlung Speiseabfälle ab, die er anschließend an seine Schweine verfütterte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Entsorgung der Speiseabfälle eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung des Klägers darstelle. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Bei den streitbefangenen Leistungen handelt es sich nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen, die der Pauschalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegen.

  • Eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 24 UStG auf die von Landwirten durchgeführte Entsorgung von in Restaurants und Großküchen anfallenden Speiseabfällen ist mit Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG nicht vereinbar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Entsorgung von Speiseresten in der (eng auszulegenden) Liste der landwirtschaftlichen Dienstleistungen gemäß Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG nicht ausdrücklich aufgeführt ist.

  • Es kann dahinstehen, ob die Speiseresteentsorgung innerhalb eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs erfolgt ist. Die Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb ändert nichts daran, dass nur landwirtschaftliche Dienstleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Eine solche liegt hier nicht vor.

  • Auch ist ein auf die damals geltenden Umsatzsteuer- sowie Einkommensteuer-Richtlinien gestütztes mögliches Vertrauen des Klägers darauf, dass auch Entsorgungsleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, nicht nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO geschützt. Denn die Vorschrift ist bei Erstbescheiden nicht anwendbar (vgl. NWB QAAAC-58373).

  • Ebenfalls begründet der Umstand, dass der streitige Sachverhalt durch das FA bei vorangegangenen Betriebsprüfungen nicht beanstandet wurde, nach ständiger Rechtsprechung keinen Vertrauensschutz.

Anmerkung: Die Entscheidung liegt auf der Linie der EuGH-Rechtsprechung, die die Durchschnittssatzbesteuerung als Ausnahmevorschrift eng auf Umsätze im Kernbereich der Land- und Forstwirtschaft begrenzt. Dementsprechend hat der XI. Senat des BFH ebenfalls die entgeltliche Entsorgung von Klärschlamm ungeachtet dessen der Regelbesteuerung unterworfen, dass damit die eigenen landwirtschaftlichen Flächen gedüngt wurden (Urteil v.  - NWB QAAAE-32897; vgl. hierzu auch unsere News v. 3.4.2013).
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
YAAAF-09426