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Online-Nachricht - Montag, 15.04.2013

Einkommensteuer | Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Kapitalvermögen (FG)

Im Jahr 2009 bezahlte Schuldzinsen unterfallen nicht dem Werbungskostenabzugsverbot für Einkünfte aus Kapitalvermöge, sofern sie mit Kapitalerträgen im Zusammenhang stehen, die vor dem zugeflossen sind. Im Streitfall hatte der Kläger seine GmbH-Beteiligung vor dem Veranlagungszeitraum 2009 veräußert (; Revision anhängig).

Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass Schuldzinsen für die Finanzierung der Anschaffungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, ab dem VZ 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können ( NWB HAAAD-46362). Das Urteil betraf einen Zeitraum vor Einführung der Abgeltungsteuer. Ab 2009 haben sich die Rahmenbedingungen für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen geändert. Ab dem VZ 2009 ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten grds. ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG). Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte der Sparer-Pauschbetrag abgezogen.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Streitjahr 2009 Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind, wenn die GmbH-Beteiligung vor dem Veranlagungszeitraum 2009 veräußert wurde.
Hierzu führte das Finanzgericht u.a. aus:

  • Die geltend gemachten Schuldzinsen sind ungekürzt, also auch nicht begrenzt durch das Halb- oder Teileinkünfteverfahren, anzusetzen. Denn der Kläger hat lediglich solche durch seine Beteiligung an der GmbH vermittelten Einnahmen erzielt, für die noch das Anrechnungsverfahren galt. Seine Beteiligung hat er bereits im Jahr 2001 veräußert

  • Der Abzug dieser tatsächlichen Werbungskosten ist nicht ausgeschlossen. § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG, der als Teil des Abgeltungsverfahrens einen solchen Ausschluss vorsieht, ist hier nicht anzuwenden.

  • Dies folgt aus der eindeutig formulierten Anwendungsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG. Hiernach sind § 20 Abs. 3 bis 9, erstmals auf nach dem zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

  • Der Gesetzgeber hat für die Anwendung des § 20 Abs. 9 EStG nicht auf das Jahr des Abflusses der Aufwendungen beim Steuerpflichtigen abgestellt. Entscheidend ist, in welchem Jahr die den Aufwendungen zuzuordnenden Kapitaleinnahmen zufließen, ggf. ab wann diese zufließen können.

Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen NWB ZAAAE-32868 geführt. Wird ein Einspruch auf dieses Aktenzeichen gestützt, ruht  das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf online

 

Fundstelle(n):
PAAAF-09416