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Online-Nachricht - Freitag, 05.04.2013

Umsatzsteuer | Vorsorgliche Option bei angenommener Geschäftsveräußerung (OFD)

Wird nach Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Jahr des Vertragsabschlusses eine Geschäftsveräußerung im Ganzen durch das FA verneint, ist eine im Grundstückskaufvertrag enthaltene bedingte Option nach § 9 Abs. 1 UStG erst im Zeitpunkt des Bedingungseintritts erfolgt. Ist zu diesem Zeitpunkt die Steuerfestsetzung des Jahres des Vertragsabschlusses bereits bestandskräftig, liegt keine wirksame Option vor ().

Wird nach Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Jahr des Vertragsabschlusses eine Geschäftsveräußerung im Ganzen durch das FA verneint, ist eine im Grundstückskaufvertrag enthaltene bedingte Option nach § 9 Abs. 1 UStG erst im Zeitpunkt des Bedingungseintritts erfolgt. Ist zu diesem Zeitpunkt die Steuerfestsetzung des Jahres des Vertragsabschlusses bereits bestandskräftig, liegt keine wirksame Option vor ().

Hintergrund: Die Vertragsparteien eines notariellen Grundstückskaufvertrags gehen häufig vom Vorliegen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG aus. In derartigen Fällen kann der Vertrag eine Klausel enthalten, dass der Veräußerer für den Fall, dass die Finanzverwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen in diesem Fall endgültig verneinen sollte, nach § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuerpflicht der Grundstücksveräußerung optiere. Damit soll eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zuungunsten des Veräußerers aufgrund der Steuerfreiheit der evtl. steuerbaren Grundstücksveräußerung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG vermieden werden.
Hierzu führt die OFD u.a. aus: 

  • Wird in einem solchen Fall nach Eintritt der formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Jahr des Vertragsabschlusses das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen durch die Finanzverwaltung tatsächlich verneint, ist die im Grundstückskaufvertrag enthaltene bedingte Option erst im Zeitpunkt des Bedingungseintritts, also erst im Jahr der abschließenden rechtlichen Beurteilung und somit nicht rückwirkend bereits im Zeitpunkt der Erklärung der bedingten Option erfolgt.

  • Ist zu diesem Zeitpunkt die Steuerfestsetzung des Jahres des Vertragsabschlusses bereits formell bestandskräftig, liegt unter Berücksichtigung der Regelung des Abschn. 9.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE keine wirksame Option vor.

  • Nur im Falle einer unbedingten Steuerklausel kann von einer im Zeitpunkt des Vertrags wirksam erklärten Option ausgegangen werden.

  • Dies ist anzunehmen, wenn im notariellen Kaufvertrag die unbedingte Option zur Steuerpflicht erklärt wird und die Parteien gleichzeitig vereinbaren, die Grundstückslieferung als Geschäftsveräußerung im Ganzen zu behandeln.

  • Umsatzsteuerrechtlich muss dann entsprechend dieser Vereinbarung verfahren werden (Behandlung als Geschäftsveräußerung im Ganzen), wobei den Finanzämtern alle Informationen offen zu legen sind, die diese – bei einer Ablehnung der Geschäftsveräußerung im Ganzen – zur Festsetzung der Umsatzsteuer benötigen würden.

  • Mit einer solchen vertraglichen Ausgestaltung ist die Option bereits vor Eintritt der formellen Bestandskraft wirksam erklärt. Liegt tatsächlich eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, gilt die vorstehende Option als von vornherein nicht ausgeübt.

Hinweis: Den Text der o.g. Verfügung finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB VAAAE-32920.
Quelle: NWB Datenbank

 

 

Fundstelle(n):
AAAAF-09340