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Gewerbsteuerfreiheit schlägt in Fällen der Betriebsaufspaltung auch auf Besitzgesellschaft durch
Auch wenn die durch eine Krankenhaus GmbH ausgeübte Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, greift im Fall des Klinikbetriebes die Gewerbesteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetz.
Bereits 2006 hatte der entschieden, dass sich die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmen erstreckt. Damit wich der BFH von seiner bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen gegenteiligen Rechtsprechung ab.
Ist eine Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer befreit, färbt die Steuerbefreiung auf die Besitzunternehmung ab. Man spricht in diesen Fällen von der sogenannten Merkmalsübertragung.
An der Pflegeheim-GmbH ist Gesellschafter Gerd Geronto zu 100 % beteiligt. Das Grundstück, in dem die Pflegeheim GmbH ihren Betrieb ausübt, gehört ebenfalls Gerd Geronto im Alleineigentum und wird von ihm an die Pflegeheim GmbH vermietet.
Lösung:
Aufgrund der personellen Verflechtung (Personenidentität) und der sachlichen Verflechtung aufgrund der Überlassung der we...