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Gewerbesteuer | Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei der Ermittlung der Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 (i. d. F. des UntStRefG 2008) hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile ist auch ein Verlustanteil des stillen Gesellschafters zu berücksichtigen, soweit dieser Verlustanteil den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert hat (Bestätigung von R 8.1 Abs. 3 Satz 2 GewStR 2009). (2) Wird durch die Berücksichtigung des Verlustanteils die Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile negativ, ist diese Summe grds. negativ hinzuzurechnen (entgegen R 8.1 Abs. 3 Satz 3 GewStR 2009). [i]Grundlagen „Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen“ NWB TAAAE-52365
An der Klägerin, einer GmbH, waren die Gesellschafter der Muttergesellschaft typisch still beteiligt. Im Streitjahr entstand ein Verlust, der durch die Verlustbeteiligung der Stillen gemindert wurde. Dieser Ertrag, der die positiven Hinzurech...