So viel zu tun, so wenig Zeit
Kurz vor Jahresende wird es (immer) eng
Egal, wie gut man plant und egal, wie fest man es sich letztes Jahr vorgenommen hat: Kurz vor Jahresende gibt es immer tausend und eine Sache, die unbedingt noch dieses Jahr erledigt sein will. Mal sind es die Mandanten, denen kurz vor Jahresende noch etwas einfällt, mal ist es der Gesetzgeber, dessen Gesetzesänderungen zum Jahresende man abwarten wollte, um zu sehen, in welche Richtung es geht bzw. dessen Neuerungen einen zum schnellen Handeln „nötigen“. So oder so, die Weihnachtszeit ist – im Berufsleben – leider oft wenig beschaulich, dafür umso betriebsamer. Damit Sie das Wichtigste im Blick behalten, haben auch in diesem Jahr wieder bedeutsame höchstrichterliche Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen zusammengestellt – mit Hinweisen für die Steuerpraxis. Ob Vermietung und Verpachtung, vorgelagerte Veräußerungen, unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmerschaften und Besitzunternehmen oder Gewinnausschüttungen: aus fast allen steuerlichen Bereichen ist etwas dabei. Zusammen mit dem Beitrag aus haben wir so für Sie ein stimmiges „Paket geschnürt“ (um beim Thema „Weihnachten“ zu bleiben).
Pünktlich zum neuen Jahr treten auch die Neuerungen beim erbschaftsteuerlichen Bewertungsrecht in Kraft. Hier werden – neben Verbesserungen im Verfahrensrecht – Aktualisierungen bei verschiedenen Bemessungsgrundlagen wirksam. So wird die erbschaft- und schenkungsteuerliche Grundbesitzbewertung aus verfassungsrechtlichen Gründen rückwirkend auf die Ersatzbemessungsgrundlage für Zwecke der Grunderwerbsteuer ausgedehnt. die wichtigsten Änderungen auf.
Damit jetzt nicht der Eindruck entsteht, dass sich zum Jahresende gleich alles ändert: Es gibt auch Dinge, die bleiben. So ist die Aufarbeitung der Altfälle bei den Bauträgern noch lange nicht abgeschlossen und das Thema scheint uns noch etwas erhalten zu bleiben. Denn zusätzlich zur bisherigen Diskussion gibt es, so Wolter und Grollmann, weitere gravierende Probleme im Hinblick auf die Konstruktion der Norm und deren weitere Anwendung. beleuchten sie die bisherigen Beschlüsse von Finanzgerichten in AdV-Verfahren. Darüber hinaus zeigt die zivilrechtlichen Handlungsempfehlungen in „Bauträger-Altfällen“ auf und stellt Maßnahmen vor, um die drohende Verjährung möglicher Ansprüche zu verhindern. – Wie gesagt, es gibt Dinge, die bleiben ... auch wenn man es sich hier vielleicht anders gewünscht hätte.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 3713
NWB VAAAF-09239