BüroMKfAusbV § 8

§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung [1]

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:


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1. informationstechnisches Büromanagement
mit 25 Prozent,
2. Kundenbeziehungsprozesse
mit 30 Prozent,
3. Fachaufgabe in der Wahlqualifikation
mit 35 Prozent,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde
mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

  2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

  3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „informationstechnisches Büromanagement“, „Kundenbeziehungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

  1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und

  2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAF-09227

1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 791) mit Wirkung v. 27. 6. 2014.