BüroMKfAusbV § 4

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild [1]

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

  1. gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen,

  2. weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen, die jeweils fünf Monate dauern und im Ausbildungsvertrag festgelegt werden, sowie

  3. gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen sind:


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1.
Büroprozesse:
 
1.1
Informationsmanagement,
 
1.2
Informationsverarbeitung,
 
1.3
bürowirtschaftliche Abläufe,
 
1.4
Koordinations- und Organisationsaufgaben;
2.
Geschäftsprozesse:
 
2.1
Kundenbeziehungen,
 
2.2
Auftragsbearbeitung und -nachbereitung,
 
2.3
Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen,
 
2.4
personalbezogene Aufgaben,
 
2.5
kaufmännische Steuerung.

(3) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen sind:


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1.
Auftragssteuerung und -koordination:
 
1.1
Auftragsinitiierung,
 
1.2
Auftragsabwicklung,
 
1.3
Auftragsabschluss,
 
1.4
Auftragsnachbereitung;
2.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
 
2.1
Finanzbuchhaltung,
 
2.2
Kosten-und-Leistungs-Rechnung,
 
2.3
Controlling;
3.
kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen:
 
3.1
laufende Buchführung,
 
3.2
Entgeltabrechnung,
 
3.3
betriebliche Kalkulation,
 
3.4
betriebliche Auswertungen;
4.
Einkauf und Logistik:
 
4.1
Bedarfsermittlung,
 
4.2
operativer Einkaufsprozess,
 
4.3
strategischer Einkaufsprozess,
 
4.4
Lagerwirtschaft;
5.
Marketing und Vertrieb:
 
5.1
Marketingaktivitäten,
 
5.2
Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen,
 
5.3
Kundenbindung und Kundenbetreuung;
6.
Personalwirtschaft:
 
6.1
Personalsachbearbeitung,
 
6.2
Personalbeschaffung und -entwicklung;
7.
Assistenz und Sekretariat:
 
7.1
Sekretariatsführung,
 
7.2
Terminkoordination und Korrespondenzbearbeitung,
 
7.3
Organisation von Reisen und Veranstaltungen;
8.
Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement:
 
8.1
Öffentlichkeitsarbeit,
 
8.2
Veranstaltungsmanagement;
9.
Verwaltung und Recht:
 
9.1
Kunden- und Bürgerorientierung,
 
9.2
Rechtsanwendung,
 
9.3
Verwaltungshandeln;
10.
öffentliche Finanzwirtschaft:
 
10.1
Finanzwesen,
 
10.2
Haushalts- und Kassenwesen.

(4) Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:


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1.
Ausbildungsbetrieb:
 
1.1
Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur,
 
1.2
Produkt- und Dienstleistungsangebot,
 
1.3
Berufsbildung,
 
1.4
arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften,
 
1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
 
1.6
Umweltschutz,
 
1.7
wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln;
2.
Arbeitsorganisation:
 
2.1
Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel,
 
2.2
Arbeitsplatzergonomie,
 
2.3
Datenschutz und Datensicherheit,
 
2.4
qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen;
3.
Information, Kommunikation, Kooperation:
 
3.1
Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen,
 
3.2
Kommunikation,
 
3.3
Kooperation und Teamarbeit,
 
3.4
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAF-09227

1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 791) mit Wirkung v. 27. 6. 2014.