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EuGH  - C-432/15 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: RL 2006/112/EG Art 2 Abs 1 Buchst c, RL 2006/112/EG Art 98, RL 2006/112/EG Anh 3 Nr 14

Rechtsfrage

1.a Ist die Überlassung eines Pferdes durch seinen Eigentümer (der steuerpflichtig ist) an einen Rennveranstalter zwecks Teilnahme des Pferdes an einem Rennen eine Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und somit eine Leistung, die der Mehrwertsteuer unterliegt?

1.b Ist bei Bejahung der Frage als Entgelt das Preisgeld für die Platzierung im Rennen (das jedoch nicht jedes teilnehmende Rennpferd erhält) oder die Inanspruchnahme der vom Rennveranstalter gegenüber dem Eigentümer des Pferdes erbrachten Dienstleistung - nämlich die Möglichkeit der Teilnahme des Pferdes an dem Rennen - oder eine andere Gegenleistung anzusehen?

1.c Ist bei Verneinung der Frage diese Tatsache für sich genommen ein Grund für die Kürzung des Vorsteuerabzugs für erhaltene steuerbare Leistungen, die für das Trainieren eigener Rennpferde aufgewendet werden, oder ist die Teilnahme der Pferde am Rennen als Bestandteil der wirtschaftlichen Tätigkeit der Person anzusehen, die im Bereich der Haltung und des Trainings eigener und fremder Rennpferde gewerblich tätig ist, und können die Aufwendungen für die Haltung der eigenen Pferde sowie ihre Teilnahme an Rennen in die Gemeinkosten der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Person einbezogen werden? Falls diese Teilfrage bejaht wird, ist das Preisgeld für die Platzierung bei der Steuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und ist hierfür Mehrwertsteuer zu entrichten oder handelt es sich um eine Einnahme, die keinerlei Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer hat?

2.a Wenn für die Zwecke der Mehrwertsteuer mehrere Teildienstleistungen als einheitlicher Umsatz anzusehen sind, welche Kriterien sind dann für die Bestimmung ihres Verhältnisses zueinander heranzuziehen, also für die Bestimmung, ob es sich um gleichwertige Leistungen handelt oder um Leistungen, die in einem Verhältnis von Haupt- und Nebendienstleistung stehen? Besteht zwischen diesen Kriterien eine Hierarchie bezüglich ihrer Rangfolge und Gewichtung?

2.b Ist Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Anhang III dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Zuordnung einer Dienstleistung zum ermäßigten Steuersatz ausgeschlossen ist, wenn sie aus zwei Teilleistungen besteht, die für die Zwecke der Mehrwertsteuer als einheitlicher Umsatz anzusehen sind und diese Leistungen zugleich gleichwertig sind, wobei eine davon für sich genommen keiner der in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem angeführten Kategorien zugeordnet werden kann?

2.c Steht bei Bejahung der Frage 2.b die Kombination der Teildienstleistung der Überlassung von Sportanlagen mit der Teildienstleistung eines Trainers von Rennpferden unter den in der gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Umständen der Zuordnung dieser Dienstleistung insgesamt zum in Nr. 14 des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem angeführten ermäßigten Steuersatz entgegen?

2.d Wenn die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht aufgrund der Beantwortung der Frage 2.c ausgeschlossen ist, welchen Einfluss hat es auf die Zuordnung zu dem entsprechenden Steuersatz, dass die Steuerpflichtige neben der Dienstleistung der Nutzung von Sportanlagen und der Dienstleistung einer Trainerin auch die Unterbringung, Fütterung und weitere Pflege der Pferde leistet? Sind für die Zwecke der Mehrwertsteuer alle diese Teilleistungen als eine Einheit anzusehen, die demselben Steuersatz unterliegt?

Dienstleistung; Einheitlichkeit; Mehrwertsteuer; Pferd; Rennveranstaltung; Steuersatz; Tarif; Vorsteuerabzug

Fundstelle(n):
CAAAF-08992

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Verfahrensverlauf | EuGH - C-432/15 - erledigt.

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