Umsatzsteuerbefreiung für durch Subunternehmer
erbrachte Jugendhilfeleistungen
Leitsatz
1. § 4 Nr. 25 Sätze 1 und 2
lit. b) bb) UStG in der ab 2008 gültigen Fassung setzt die Steuerbefreiungsvorschrift
des Art. 132 Abs. 1 lit. h) MwStSystRL nicht hinreichend in nationales
Recht um; ein Subunternehmer, der die Voraussetzungen des § 4 Nr.
25 Sätze 1 und 2 lit. b) bb) UStG nicht erfüllt, kann sich deshalb
für die Steuerbefreiung unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 lit. h)
MwStSystRL berufen.
2. Ein Subunternehmer, der
gegenüber einem nicht nach § 75 SGB VIII anerkannten Hauptunternehmer
Jugendhilfeleistungen erbringt, die der Hauptunternehmer seinerseits
mit dem Jugendamt abrechnet, sind unter unmittelbarer Anwendung
des Art. 132 Abs. 1 lit. h) MwStSystRL jedenfalls dann steuerbefreit,
wenn das Jugendamt aufgrund eines Kostenvoranschlags über den Einsatz
des Subunternehmers informiert ist und dem Kostenvoranschlag (mündlich)
zustimmt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 72 Nr. 1 KÖSDI 2016 S. 19676 Nr. 2 UStB 2016 S. 107 Nr. 4 JAAAF-08981
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.11.2015 - 6 K 1361/12
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