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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1361/12 EFG 2016 S. 72 Nr. 1

Gesetze: UStG § 4 Nr. 25UStG § 4 Nr. 25 S. 1 UStG § 4 Nr. 25 S. 2 MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 lit. hSGB VIII § 75

Umsatzsteuerbefreiung für durch Subunternehmer erbrachte Jugendhilfeleistungen

Leitsatz

1. § 4 Nr. 25 Sätze 1 und 2 lit. b) bb) UStG in der ab 2008 gültigen Fassung setzt die Steuerbefreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 lit. h) MwStSystRL nicht hinreichend in nationales Recht um; ein Subunternehmer, der die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 Sätze 1 und 2 lit. b) bb) UStG nicht erfüllt, kann sich deshalb für die Steuerbefreiung unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 lit. h) MwStSystRL berufen.

2. Ein Subunternehmer, der gegenüber einem nicht nach § 75 SGB VIII anerkannten Hauptunternehmer Jugendhilfeleistungen erbringt, die der Hauptunternehmer seinerseits mit dem Jugendamt abrechnet, sind unter unmittelbarer Anwendung des Art. 132 Abs. 1 lit. h) MwStSystRL jedenfalls dann steuerbefreit, wenn das Jugendamt aufgrund eines Kostenvoranschlags über den Einsatz des Subunternehmers informiert ist und dem Kostenvoranschlag (mündlich) zustimmt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 72 Nr. 1
KÖSDI 2016 S. 19676 Nr. 2
UStB 2016 S. 107 Nr. 4
JAAAF-08981

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.11.2015 - 6 K 1361/12

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