Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei Bewirtschaftung fremder land- und forstwirtschaftlicher Flächen ohne Fruchtziehung
Das entschieden, dass nur ein landwirtschaftlicher Erzeuger Anspruch auf die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG hat. Die Erzeugung und Gewinnung von Pflanzen auf fremden Flächen ohne Fruchtziehungsrecht ist nicht typusbildend für die landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit.
A. Orientierungssatz
1. Für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs i. S. des § 24 Abs. 1 UStG ist zwingend die Feststellung erforderlich, dass die Unternehmerin auf eigenen oder zugepachteten Grundstücken eine eigene landwirtschaftliche Urproduktion betrieben hat. Eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen kommt nicht in Betracht, wenn die Unternehmerin kein „landwirtschaftlicher Erzeuger‟ ist, weil sie lediglich die entgeltliche Bewirtschaftung der von einer anderen Person an eine Agrargenossenschaft verpachteten Flächen übernommen hat.
2. Übt ein Land- und Forstwirt eine an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung für andere Land- und Forstwirte ohne Beziehung zum eigenen Betrieb aus, liegt eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG vor (vgl. )...