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Mietrecht | Mieterhöhung bei Wohnflächenabweichung – Beachtung der sog. Kappungsgrenze
Der BGH hat – unter teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass eine Mieterhöhung nach § 558 BGB auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche zu erfolgen hat, unabhängig davon, ob im Mietvertrag eine abweichende Wohnfläche angegeben und wie hoch die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche ist. Im Streitfall ist der Beklagte Mieter einer 5-Zimmer-Wohnung, die im Mietvertrag mit 156,95 qm angegeben ist, deren Wohnfläche tatsächlich aber 210,43 [i]Zur Mietpreisbremse Börstinghaus, NWB 21/2015 S. 1549qm beträgt. Der Vermieter macht eine Erhöhung der derzeitigen Bruttokaltmiete 629,75 € auf insgesamt 937,52 € geltend – zum einen nach den allgemeinen Mieterhöhungsvorschriften eine Erhöhung der derzeitigen Miete um 94,46 € (= 15 % – sog. Kappungsgrenze, § 558 Abs. 3 BGB) und zum anderen um weitere 213,3...