BGH Beschluss v. - IX ZB 43/15

Instanzenzug:

Gründe

1Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (, WuM 2008, 113; vom - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; Hk-ZPO/Koch, 6. Aufl., § 574 Rn. 15; MünchKomm/ZPO/Lipp, 4. Aufl., § 574 Rn. 4; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 12. Aufl., § 574 Rn. 9). Entsprechendes gilt für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts (vgl. MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78b Rn. 16; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 78b Rn. 7). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. , BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Fundstelle(n):
SAAAF-08657