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Abgrenzung zwischen Reiseleistungen und Vermittlungsleistungen
Anmerkungen zum
Ein weiteres Mal hat sich ein Finanzgericht (FG) mit der Frage beschäftigt, wann ein Unternehmer als Reiseveranstalter oder als Vermittler tätig ist (). Dies ist nach „objektiver Würdigung aller Umstände“ zu entscheiden und insbesondere am Außenauftritt des Unternehmens festzumachen. Die Differenzierung ist im internationalen Reisegeschäft wichtig, weil für Reiseleistungen und für Vermittlungsleistungen unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Regelungen gelten. Zur Vermeidung steuerlicher Risiken müssen die betreffenden Unternehmen diesen Aspekt kennen und berücksichtigen, wobei dies momentan nicht die einzige umsatzsteuerliche Baustelle für die Branche ist.
I. Komplizierte Regelungen für Reisebüros
Ein Anbieter von Reiseleistungen unterliegt mit seinen Umsätzen den Regelungen der Margenbesteuerung, wenn er gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt (§ 25 UStG). Nach dem Wortlaut des deutschen Umsatzsteuergesetzes gilt dies nur für Umsätze an Nichtunternehmer, der EuGH hat jedoch die Anwendung der Margenbesteuerung für Umsätze an andere Unternehmer bestätigt (vgl. ). Der umsatzsteuerlich relevante Umsatz ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis an den Reisenden und dem Aufwand für die bezogene Reisevorleistung. Diese Marge ist steuerpflichtig, wenn es sich um eine Reise innerhalb der EU handelt (wobei die Umsatzsteuer aus dem Differenzbetrag herauszurechnen ist), und steuerfrei, wenn die Reisevorleistungen im Drittland bewirkt werden.