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StuB 22/2015 S. 888

Keine Gebührenunterschreitung bei anwaltlicher Vertretung auch des Vermieters

Liegt einem Mietvertrag über Kanzleiräume eines Anwalts die Bestimmung zugrunde, dass sich die Miethöhe in Abhängigkeit von den monatlich erzielten Umsätzen des Anwalts richten soll, ist gem. NWB WAAAE-82036 diese Vereinbarung selbst dann nicht wegen Gebührenunterschreitung (§ 49b Abs. 1 BRAO) unwirksam, wenn der Mieter seinen Vermieter zugleich in Rechtsangelegenheiten anwaltlich vertritt und es dadurch zu einer „Rückführung“ der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG kommt, die der Anwalt seinem Vermieter als Mandanten für dessen anwaltliche Vertretung jeweils in Rechnung gestellt hatte. Denn zu welchem Zweck der Rechtsanwalt die von ihm verdienten gesetzlichen Gebühren einsetzen darf, ist insoweit weder in der BRAO noch im RVG geregelt und unterliegt somit keinen berufsbezogenen Einschränk...

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