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Arbeitsrecht | Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte bei abberufenem (Verbands-)Geschäftsführer
Personen, die kraft Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglied eines Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft berufen sind, gelten nicht als Arbeitnehmer, da sie grds. Arbeitgeberfunktion ausüben (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Dies gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich ein freies Dienst- oder ein Arbeitsverhältnis darstellt ( NWB QAAAD-83788). Findet damit § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG grds. auch auf den Geschäftsführer (Vorstand) eines [i]Hamminger, NWB 19/2015 S. 1399Verbands oder Vereins Anwendung, entfällt die dortige Sperrwirkung der Fiktion indes selbst dann mit dem Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers und die Zuständigkeiten der Gerichte für Arbeitssachen r...