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NWB Nr. 48 vom Seite 3531

Arbeitslohnspende von Minijobbern

[i]Minijob-Zentrale, Newsletter 8/2015 vom 29. 10. 2015Viele Bürger und Unternehmen engagieren sich sowohl privat als auch finanziell, um Flüchtlingen zu helfen. Die Finanzverwaltung hat dafür spezielle Regelungen getroffen. Diese sollen die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für die Flüchtlingshilfe seit dem bis zum vereinfachen (vgl. hierzu BStBl 2015 I S. 745).

[i]Verzicht auf ArbeitslohnArbeitnehmer haben die Möglichkeit, auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zu verzichten. Diese Arbeitslohnspende behält der Arbeitgeber ein und leitet sie auf ein Spendenkonto weiter. Auch Minijobber können auf diese Weise für die Flüchtlingshilfe spenden. Folgende Regelungen sind für Arbeitgeber von Minijobbern bei der Entgeltabrechnung relevant:

  • Sozialversicherung

    [i]Arbeitslohnspende bleibt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der SozialversicherungDer Teil des Lohns, den der Arbeitgeber einbehält und abführt, ist bei allen Arbeitnehmern nach wie vor beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Abgaben aus dem Beschäftigungsverhältnis müssen also trotz der Spende aus dem gesamten Arbeitsentgelt berechnet und abgeführt werden. Dies gilt sowohl für die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung als auch für d...

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