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Freistellung von der Arbeitsleistung – allgemeiner oder ermäßigter Beitragssatz?
Klarstellung des GKV-Spitzenverbands
[i]Grundlagen „Gesetzliche Krankenversicherung“ NWB GAAAE-64778 Der GKV-Spitzenverband hat sich erneut mit der Frage befasst, nach welchem Beitragssatz die Krankenversicherungsbeiträge zu berechnen sind, wenn Mitarbeiter unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt werden. Im Ergebnis muss nunmehr eine Differenzierung danach erfolgen, ob im Anschluss an die Freistellung das Erwerbsleben beendet ist (z. B. bei Altersteilzeit) – oder eben nicht (z. B. bei regulärer Kündigung des Arbeitsverhältnisses).
I. Beitragsermäßigung bei gesetzlich geregeltem Krankengeldausschluss
[i]Ermäßigter Beitragssatz nur in wenigen geregelten FällenDie Beiträge zur Krankenversicherung werden grds. nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnet. Lediglich in den Fällen, in denen das Versicherungsverhältnis eines Mitglieds keinen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet, gilt der ermäßigte Beitragssatz (vgl. § 243 Satz 1 SGB V). Von Gesetzes wegen sind allerdings nur wenige Personenkreise von vornherein vom Krankengeldanspruch ausgeschlossen. Dazu gehören beispielsweise Personen, die [i]Zum neuen Beitragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung Eilts, NWB 46/2014 S. 3482eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung b...