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Abgabenordnung: „Grobes Verschulden“ nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
Leitsätze
Der Begriff des Verschuldens i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen in gleicher Weise auszulegen wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen.
Das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung ist nicht grds. grob fahrlässig i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Sachverhalt
Der
Kläger war mit zuletzt 75 % am Stammkapital der 1988 gegründeten P-GmbH
beteiligt. Im Jahr 1999 wurde die P-GmbH aufgelöst und der Kläger zum
alleinvertretungsberechtigten Liquidator bestellt. Nach Durchführung der
Liquidation wurde die P-GmbH im Streitjahr 2007 aus dem Handelsregister
gelöscht; der Verlust des Klägers aus der Auflösung der P-GmbH betrug
209.195 €. Unter dem übersandte der Kläger seinem
steuerlichen Berater – welcher auch für die steuerlichen Angelegenheiten
der P-GmbH zuständig war – eine E-Mail, in der er u. a. auf die für ihn
noch ungeklärte Frage einer zeitlich zutreffenden steuerrechtlichen
Berücksichtigung des Auflösungsverlusts hinwies.
Die von dem steuer...