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FG Berlin-Brandenburg 09.07.2015 10 K 10124/13, BBK 22/2015 S. 1025

Bilanzierung | Nachträgliche Vereinbarung einer Darlehensverzinslichkeit

Eine unverzinsliche Darlehensverbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist auch dann abzuzinsen, wenn im Folgejahr noch vor der Bilanzaufstellung eine Verzinsung vereinbart wird. Die nachträgliche Vereinbarung einer Verzinsung stellt eine wertbegründende Tatsache dar, die nicht zum Bilanzstichtag des Vorjahres berücksichtigt werden darf, [i]Nachträgliche Verzinsung ist wertbegründendsondern sich erst zum nächsten Bilanzstichtag auswirkt.

Das FG folgt damit der Auffassung des BMF, das bei einer nachträglichen Zinsvereinbarung ebenfalls von einem wertbegründenden Umstand ausgeht. Die Aussage des FG lässt sich an dem folgenden Beispiel verdeutlichen:

Beispiel

[i]Abzinsungsgewinn und Aufzinsungsaufwand im FolgejahrA gewährt der A-GmbH im Jahr 01 ein unverzinsliches Darlehen für 10 Jahre. Im März 02 wird nachträglich eine Verzinsung von 5 % verei...

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