NWB Kommentar Bilanzierung
7. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 321 Prüfungsbericht
Ausgewählte Literatur
Hoffmann/Lüdenbach, Die imparitätische Berichterstattung des Abschlussprüfers nach § 321 Abs. 2 Satz 4 HGB n. F., DB 2003 S. 781; Ludewig, Gedanken zur Berichterstattung des Abschlussprüfers nach der Neufassung des § 321 HGB, WPg 1998 S. 595; Lück, Anforderungen an die Redepflicht des Abschlussprüfers, BB 2001 S. 404; Petersen/Zwirner, Die Abschlussprüfung im Lichte des BilMoG, WPg 2008 S. 967; Scheffler, Die Berichterstattung des Abschlussprüfers aus der Sicht des Aufsichtsrats, WPg 2002 S. 1289; Schruff/Spang, Künftige Meldepflicht des Abschlussprüfers bei Gesetzesverstößen des Mandanten, WPK-Magazin 2016 S. 61; Velte, Die Gehilfenfunktion des Abschlussprüfers für den Aufsichtsrat bei der Rechnungslegungsprüfung, StuB 2010 S. 451; Velte, Die Stellungnahme zur Lagebeurteilung des Vorstands sowie krisenbehaftete Tatsachen im Prüfungsbericht, StuB 2009 S. 880.
I. Regelungsgehalt
1. Überblick
1Über das Prüfungsergebnis hat der (Konzern-)Abschlussprüfer schriftlich Bericht zu erstatten und diesen Bericht einem beschränkten Adressatenkreis vorzulegen (→ Rz. 86). Insoweit kommt der Berichterstattung Vertraulichkeitscharakter zu. Demgegenüber ist der Bestätigungsvermerk als weiteres Resultat des Prüfungsgeschehens an die