NWB Kommentar Bilanzierung
7. Aufl. 2016
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§ 267 Umschreibung der Größenklassen
Ausgewählte Literatur
Lehwald, Die Zahl der Beschäftigten als Abgrenzungsmerkmal, BB 1981 S. 2107; Petersen/Zwirner, Die Unternehmensberichterstattung im Lichte des BilMoG – Veränderte Publizitätsregelungen, ; Veit, Zur Bedeutung formeller Bilanzpolitik, DB 1994 S. 2509.
I. Überblick
1Abhängig von der Größe einer Kapitalgesellschaft kann diese
Bilanz, GuV und Anhang in verkürzter Form aufstellen (§§ 266 Abs. 1 Satz 3, 276 und 288 HGB),
auf einen Lagebericht verzichten (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB),
latente Steuern nicht ansetzen (§ 274a Nr. 5 HGB) sowie
weitere Erleichterungen bei der Prüfung und Offenlegung in Anspruch nehmen.
§ 267 HGB definiert die Größenklassen und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Erleichterung, während der Inhalt der Erleichterung (die Rechtsfolge) in den o. g. und weiteren Einzelparagraphen geregelt ist.
II. Erleichterungen für Kleinstkapital- und Kap. & Co.-Gesellschaften
2Wegen der durch das MicroBilG eingefügten Erleichterungen wird verwiesen auf § 267a HGB.
III. Größenmerkmale
1. Bilanzsumme vor Eigenkapitalfehlbetrag
3Die Größe einer Kapitalgesellschaft wird festgemacht an den Kriterien:
4Die Bilanzsumme ist nach Abs. 4a Satz 2 um ei...