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Anzeige und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und Änderungen beim Krankengeld
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB LAAAF-07375 Durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) vom (BGBl 2015 I S. 1211) wurden die Vorschriften zum Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeweitet und für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung die Regelungen über den durchgehenden Krankengeldanspruch zugunsten der Betroffenen neu gefasst.
Ausführlicher Beitrag s. .
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
[i]Neu: Entgeltfortzahlung u. a. auch bei Spende von BlutstammzellenAnspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen besteht jetzt auch, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a TPG erfolgt, oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen i. S. von § 9 des TFG an seiner Arbeitsleistung gehindert ist (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 1 EFZG).
Nachweispflicht
[i]DreitageregelungDauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG).
[i]Abkehr von der Dreitageregelung zulässigAllerdings ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheini...