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NWB direkt Nr. 47 vom Seite 1259

Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns

Hans Walter Schoor

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAF-07376 Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gilt als – gewinnrealisierende –Veräußerung auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Die Betriebsaufgabe hat mit der Betriebsveräußerung die tarifären Begünstigungen gemein. Der Aufgabegewinn muss vom laufenden Gewinn abgegrenzt werden, da letzterer nicht begünstigt ist. Hat der Steuerpflichtige seinen Gewinn bislang nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, muss er für die Ermittlung des laufenden Gewinns des letzten Wirtschaftsjahres und des Aufgabegewinns zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich übergehen. Ein dabei sich ergebender etwaiger Übergangsgewinn gehört zum laufenden Gewinn und nicht zum Aufgabegewinn.

Ausführlicher Beitrag s. .

Betriebsaufgabevorgang

[i]Beginn und Ende der BetriebsaufgabeDie Betriebsaufgabe erstreckt sich typischerweise über einen gewissen Zeitraum. Ist der Zeitraum unangemessen lang, ist der Gewinn von der Tarifvergünstigung ausgeschlossen. Die Betriebsaufgabe beginnt mit der ersten Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständiger wirtschaftlicher Organismus gerichtet ist, wie z. B. die Einstellung der werbenden Tätigkeit. Die Aufgabe endet in dem Zeitpunkt, in dem das letzte Wirtschaftsgut, das zu den wesentlichen Betriebsgru...

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