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Insolvenzrecht | Informationszugang des Insolvenzverwalters gegenüber der Finanzverwaltung
Grds. hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW benannten öffentlichen Stellen oder Behörden einen – antragsgebundenen – Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen Informationen (§ 4 Abs. 1 IFG NRW). Dies darf ihm allenfalls dann verweigert werden, wenn ihm die Information bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder er sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann (§ 5 Abs. 4 IFG NRW). Diese Annahme ist aber nicht schon allein dann gerechtfertigt, wenn die Buchhaltung des Insolvenzschuldners zwar von einem Steuerberater geführt, aber die Unterlagen [i]infoCenter „Insolvenzverfahren“ NWB BAAAB-05672 und Informationen noch nicht (vollständig) an den Insolvenzverwalter herausgegeben worden sind. Insoweit verfügt der Insolvenzverwalter auch nicht deshalb bereits (vollständig) über die von ihm g...