Arbeitshilfe September 2016

EuGH-Vorlage zur Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei Erwerb eines Gegenstands, der zu weniger als 10 % für steuerbare und steuerpflichtige Tätigkeiten genutzt wird (unternehmerische Mindestnutzung)

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§ 15 Abs. 1 Satz 2 des deutschen UStG bestimmt, dass die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt - und schließt insoweit den Vorsteuerabzug aus.

Die Regelung beruht auf Art. 1 der Entscheidung des Rates vom (2004/817/EG), der Deutschland ermächtigt, abweichend von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden.

Gilt diese Ermächtigung – entsprechend ihrem Wortlaut – nur für die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 26 MwStSystRL) geregelten Fälle oder darüber hinaus in sämtlichen Fällen, in denen ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nur teilweise unternehmerisch genutzt wird?

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB NAAAF-07678