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OLG München Beschluss v. - 31 Wx 129/10

Gesetze: FamFG § 383 Abs. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Unanfechtbarkeit der Handelsregistereintragung nach § 383 Abs. 3 FamFG schließt nicht aus, auf Antrag eine Namens-, Firmen- oder Datumsangabe oder die Verlautbarung rechtlicher Verhältnisse zu berichtigen ("Fassungsbeschwerde").

2. Das Registergericht ist bei der Eintragung an die in der Anmeldung vorgeschlagene grafische Gestaltung des Firmennamens (hier: durchgehende Verwendung von Großbuchstaben) nicht gebunden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DB 2010 S. 2164 Nr. 39
GmbHR 2010 S. 1155 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2011 S. 864
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2011 S. 279
VAAAF-07632

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OLG München, Beschluss v. 28.07.2010 - 31 Wx 129/10

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