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Pflegedienstleistungen natürlicher Personen können umsatzsteuerfrei erbracht werden
Pflegeleistungen von Einrichtungen unterliegen nach den nationalen Rechtsnormen der Umsatzsteuerfreiheit. Bis 2008 war hierfür § 4 Nr. 16 Buchst. d) beziehungsweise § 4 Nr. 16 Buchst. e) UStG einschlägig. Befreit waren danach die mit dem Betrieb von insbesondere Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden. Nach der Neufassung der Befreiungsvorschriften des § 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG mit Wirkung ab dem wurde ganz allgemein auf Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen abgestellt. Zu dieser Personengruppe gehören kranke, behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Personen sowie die Personen, bei denen ein Grundpflegebedarf oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz besteht.
Sachverhalt
Eine Pflegehelferin (natürliche Person) ohne eine entsprechende Ausbildung als Krankenpflegerin oder Altenpflegerin – jedoch mit Kenntnissen aufgrund von Fortbildungen – is...