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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 11 vom Seite 10

Medizinisches Versorgungszentrum

Heiko Burchert

Der Begriff des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) entstammt dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung und ist in § 95 Abs. 1 SGB V geregelt. Ein MVZ nimmt als solches an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Es handelt sich dabei um eine fachübergreifende und ärztlich geleitete Einrichtung. Leistungserbringer in einem MVZ können nur zur kassenärztlichen Versorgung zugelassene Vertragsärzte oder – nach Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss – in dem MVZ angestellte Ärzte sein. Ein MVZ ist i. d. R. dann fachübergreifend, wenn es sich um mindestens zwei Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen handelt.

Die Voraussetzungen zur Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums für die Kassenärztlichen Versorgung sind wesentlich komplexer als diejenigen einer Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis. Insbesondere kann grundsätzlich jeder Leistungserbringer, der an der medizinischen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teilnimmt (vgl. Kapitel 4 SGB V) Träger eines MVZ sein. Dies trifft somit für Vertragsärzte bspw. auch für Apotheker, Physiotherapeuten oder Krankenhäuser, jeweils alleine oder in Kooperation zu. Ein MVZ h...

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