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Berufsausübungsgemeinschaft
Der Begriff der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) entstammt dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung und ist in § 33 Abs. 2 Zulassungsverordnung Ärzte bzw. Zahnärzte gesetzlich definiert. Danach ist die BAG ein zum Zwecke der gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit herbeigeführter Zusammenschluss mehrerer zur Kassenärztlichen Versorgung zugelassener Ärzte, Zahnärzte oder sonstiger Leistungserbringer.
Typische Erscheinungsform der BAG ist die Gemeinschaftspraxis, deren Begriff teilweise synonym verwendet wird. Lediglich formal ist die Gemeinschaftspraxis in Abgrenzung zu dem kassenärztlichen Begriff der BAG weiter zu verstehen, da sie auch auf rein privatärztlicher Basis betrieben werden kann. Der Zusammenschluss zu einer BAG erfolgt wie bei einer Gemeinschaftspraxis durch Gründung einer Gesellschaft. Für die Teilnahme der Gesellschaft als BAG an der vertragsärztlichen Versorgung ist eine vorherige Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss erforderlich.
Nach Genehmigung tritt die BAG gegenüber der jeweiligen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung als wirtschaftliche Einheit auf. Die Leistungen sämtlicher dort tätiger Ärzte ...