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Notarielle Beurkundung bei Teilbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
Wenn auf einer Hauptversammlung ein Beschluss gefasst wird, für den das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt und der damit stets durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden ist, muss ein anderer, nicht diesen Mehrheitserfordernissen unterliegender Beschluss, nicht in der vom Notar aufgenommenen Niederschrift beurkundet sein. Es genügt dafür vielmehr eine vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnete Niederschrift. Ferner hat der NWB LAAAE-95912 entschieden, dass dann, wenn in einem Beschluss mehrere Satzungsänderungen zusammengefasst sind und eine der Satzungsänderungen nichtig ist, die weiteren Satzungsänderungen gleichfalls nichtig sind, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den Änderungen gegeben ist. Ein Beschluss...