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Nachträgliche Herstellungskosten nach dem Komponentenansatz?
I. Sachverhalt
U errichtet in 01 ein Verwaltungsgebäude und schreibt dies in Übereinstimmung mit IDW RH HFA 1.016 komponentenweise wie folgt ab:
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HK in
T€ | ND in J | Abschreibung
p. a. in TE | |
Baukörper (ohne
Dach) | 4.500 | 60 | 75,00 |
Dach | 500 | 30 | 16,67 |
Heizung/Klima | 1.000 | 20 | 50,00 |
Sanitär/Elektro | 1.500 | 30 | 50,00 |
Innenausbau | 2.500 | 20 | 125,00 |
10.000 | 316,67 |
Im Jahr 18 wird die Heizungs- und Klimaanlage für 700 T€ saniert, dabei werden wichtige Teile ganz ausgetauscht (Brenner, Heizkörper, Ventilatoren), andere (Heizungs- und Lüftungsrohre, Kondensatoren usw.) belassen.
II. Fragestellung
Sind die Kosten von 700 T€ handelsbilanziell sofort aufwandswirksam oder ganz bzw. in Teilen zu aktivieren?
III. Lösungshinweise
1. Keine wesentliche Verbesserung des Vermögensgegenstands
Mit der handelsrechtlichen Abgrenzung zwischen nachträglichen Herstellungs- und Instandsetzungskosten bei Gebäuden befasst sich IDW RS IFA 1. In Wiedergabe des Inhalts von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB liegen nachträgliche Herstellungskosten danach im Fall einer Erweiterung (hier nicht einschlägig) oder wesentlichen Verbesserung eines Vermögensgegenstands gegenüber dessen ursprüngliche...