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Sperrfristverletzungen i. S. des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAF-06953 Wird ein nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ohne Aufdeckung der stillen Reserven zum Buchwert übertragenes Wirtschaftsgut innerhalb einer dreijährigen Sperrfrist veräußert oder entnommen, sind gem. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung die stillen Reserven aufzudecken, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden. Die Sperrfrist soll verhindern, dass stille Reserven interpersonal [i]Zur Buchwertübertragung ohne negative Ergänzungsbilanz II s. Bode, NWB 52/2014 S. 3950verlagert werden, indem Wirtschaftsgüter, die stille Reserven enthalten, zunächst auf eine Personengesellschaft übertragen und anschließend veräußert werden. Neben einer entgeltlichen Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut auf einen anderen Rechtsträger, stellt auch eine Umwandlung oder eine Einbringung im Sinne des UmwStG, unabhängig davon, ob die Buchwerte, gemeinen Werte oder Zwischenwerte angesetzt werden, sowie eine „fiktive Veräußerung“ i. S. von § 12 Abs. 1 KStG eine Verletzung der Sperrfrist da. Ob eine steuerschädliche Entnahme vorliegt, richtet sich nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG. Auch eine fiktive Entnahme i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG stellt eine schädliche Ve...