BMF - IV B 4 - S 1302/08/10001: 015 BStBl 2015 I S. 675

Gegenseitigkeitsvereinbarung zur Steuerbefreiung von Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage von § 49 Absatz 4 EStG; Republik Malediven

Einkünfte von im Inland beschränkt steuerpflichtigen Luftfahrtunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 4 EStG steuerbefreit, wenn u. a. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Malediven vom / ist die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Luftfahrtunternehmen der beiden Länder festgestellt. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (§ 49 Absatz 4 EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 KStG, § 2 Absatz 6 GewStG und § 2 Absatz 3 VStG) und ist auch auf Beteiligungen eines in der Republik Malediven ansässigen Luftfahrtunternehmens an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder Pool anzuwenden.

Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Befreiung gilt rückwirkend für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die ab dem erhoben werden.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die vorgenannte Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Absatz 4 Satz 2 EStG).

BMF v. - IV B 4 - S 1302/08/10001: 015


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 675
IStR 2015 S. 976 Nr. 24
NAAAF-07195