Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG
Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erfordert keinen maßgeblichen Einfluss auf die Kapitalgesellschaft
Der VIII. BFH-Senat hat entschieden, dass der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG nicht erfordert, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte im Streitjahr (2011) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. von 28.950 € als Angestellte der E-GmbH, an der sie mit 5 % beteiligt war. Ihre Vollzeittätigkeit umfasste die Planung von Reisen/Terminen für die Geschäftsleitung. Außerdem war sie in den Bereichen Kundenbetreuung, Lohnabrechnung und Finanzbuchhaltung tätig. Aus ihrer Beteiligung erzielte sie im Streitjahr Einkünfte i. H. von 18.979 €. Die E-GmbH behielt hierauf 25 % Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag ein. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragte die Klägerin die Besteuerung dieser Einkünfte nach der niedrigeren tariflichen Einkommensteuer gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, es habe sich bei der Beteiligung der Klägerin an der E-GmbH nicht um eine – für die Option erforderliche – unternehmerische Beteiligung gehandelt, da sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit keinen maßgeblichen ...