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Steuerlicher Zuschuss für Geburtstagsfeier mit Kollegen
BFH nennt zwar großzügige, aber leider unklare und streitanfällige Abgrenzungskriterien
Wendet ein Arbeitnehmer Kosten auf für eine Feier aus beruflichem Anlass, kann er die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Diese Beurteilung kann sogar bei einer Feier anlässlich eines „herausgehobenen persönlichen Ereignisses“ gültig bleiben. Nehmen an der Feier neben Kollegen auch Verwandte und private Freunde teil, kommt eine Aufteilung nach Köpfen in Betracht.
Der Posaunenchor in der Stadthalle
Ein frisch bestellter Steuerberater hatte aus Anlass dieses freudigen Ereignisses und seines zeitnah folgenden 30. Geburtstags Kollegen, Verwandte und Bekannte in die gemietete Stadthalle eingeladen, wo sie nicht nur von Speisen und Getränken, sondern auch von einem 21-köpfigen Posaunenchor erwartet wurden. Von den 99 Gästen S. 3gehörten nach Mitteilung des BFH 46 zu den Arbeitskollegen, 32 zu den Verwandten und Bekannten. Die rechnerische Lücke von 21 Personen füllte der Posaunenchor.
Der Kläger beantragte für die Kosten von 3.413,69 € insoweit den Abzug bei den Werbungskosten, als sie auf die Berufskollegen entfielen (46,47 %). Das Finanzgericht bestätigte die ablehnende Entscheidung des Finanzamts. Zur Begründung führte es u. a. aus, es erscheine zweifelhaft, ob die Bestellung zum...