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Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht
Prüfung der Einkunftsgrenzen bei zusammen veranlagten Ehegatten
Für die Frage, ob Ehegatten die Einkunftsgrenzen (relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze) für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung in Fällen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG) wahren, ist nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG maßgebend, ob die Einkünfte beider Ehegatten den verdoppelten Grundfreibetrag übersteigen. Entgegen R 1 EStR 2012 kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte der einzelnen Ehegatten den (einfachen) Grundfreibetrag übersteigen.
Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht
Nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG können nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf Antrag gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG zusammen veranlagt werden (unter Anwendung des Splittingverfahrens), sofern die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erfüllt sind (§ 1 Abs. 3 EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass entweder die Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen (sog. relative Wesentlichkeitsgrenze) oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (7.834 € im Streitjahr 2009) nicht übersteigen (sog. absolute Wesentlichkeitsgrenze).
§ 1a EStG sieht für Eheleute vor, dass für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU bei der Anwend...