1. Bei der Auslegung und Anwendung des § 102 Abs. 2 SGG ist der strenge Ausnahmecharakter der Norm zu beachten. Die Vorschrift des § 102 Abs. 2 SGG ist weder ein Instrument zum Disziplinieren von unkooperativen Klägern bzw. zur Sanktionierung prozessleitender Verfügungen noch zum Generieren von bequemen Erledigungen in lästigen Verfahren.
Eine Verletzung der sich aus § 103 SGG ergebenden prozessualen Mitwirkungspflichten des Klägers kann Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses liefern und tut dies in der Regel nur dann, wenn das Gericht konkrete Auflagen verfügt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kläger nicht substantiiert vorbringt, aus welchen Gründen er die eingeforderte Mitwirkungshandlung nicht erbringen kann oder nicht vorzunehmen braucht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAF-07150
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LSG Hessen, Beschluss v. 17.08.2015 - L 6 AS 659/14 B
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