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STFAN Nr. 11 vom Seite 4

Vollstreckungskosten

Dipl.-Finanzwirt (FH) Mario Ehrensberger; Riedelberg

Erfolgt am Fälligkeitstag eines Steueranspruchs keine Zahlung durch den Steuerschuldner, wird die Finanzbehörde die zwanghafte Vollstreckung des rückständigen Betrags einleiten und durchführen. Die dabei entstehenden Aufwendungen bezeichnet man als Vollstreckungskosten. Unterschieden wird dabei in Gebühren und Auslagen (§ 337 Abs. 1 Satz 1 AO). Verfahrensrechtlich stellen sie eine steuerliche Nebenleistung dar (§ 3 Abs. 4 AO). Es ist üblich, dass innerhalb des Vollstreckungsverfahrens eines Steueranspruchs mehrere unterschiedliche Kostenarten festgesetzt werden.

Gebühren

Folgende Gebühren sind zu unterscheiden (§ 338 AO):

Pfändungsgebühr

Die Pfändungsgebühr (§ 339 Abs. 1 AO) wird erhoben für die Pfändung von

  • beweglichen Sachen,

  • Tieren,

  • Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind,

  • Forderungen und

  • anderen Vermögensrechten.

Es werden zwei Verfahrensweisen im Vollstreckungsverfahren unterschieden, die zur Entstehung der Pfändungsgebühr führen.

Entstehung der Pfändungsgebühr durch Tätigwerden des Vollziehungsbeamten

Sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung der Vollstreckung unternimmt, entsteht bereits die ...