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Aufwendungen für Geburtstagsfeier und Bestellung zum Steuerberater können teilweise Werbungskosten sein
Der Lohnsteuersenat des BFH hatte mit Urteil vom - VI R 46/14 NWB TAAAF-06289 zu entscheiden, ob Aufwendungen für eine Feier, der sowohl ein beruflicher als auch ein privater Anlass zugrunde liegt, ganz oder teilweise abziehbar sind und nach welchem Maßstab diese in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare private Aufwendungen aufzuteilen sind.
Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger zu seiner bestandenen Steuerberaterprüfung und zugleich zu seinem 30. Geburtstag Kollegen, Verwandte und Bekannte eingeladen. Insgesamt waren 99 Gäste eingeladen, davon waren 46 Gäste Arbeitskollegen des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige machte die Kosten, die ihm für diese Feierlichkeiten entstanden waren (Hallenmiete und Bewirtung), anteilig als Werbungskosten geltend. Er hatte die Kosten nach Köpfen aufgeteilt, nämlich die an die 46 Berufskollegen ausgesprochene Einladung als beruflich veranlasst qualifiziert und die übrigen Gäste dem privaten Bereich zugeordnet. Dementsprechend machte er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für diese Feier Werbungskosten in Höhe von 1.586 € geltend. Aber weder das Finanzamt noch das Finanzgericht (