Instanzenzug: S 13 U 1784/14
Gründe:
1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht hinreichend bezeichnet.
2Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Als Verfahrensfehler kommt vorliegend ua die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht. Mit ihm soll verhindert werden, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl - SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN; - BVerfGE 84, 188, 190). Nimmt der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung dadurch eine unerwartete Wendung, dass bisher nicht erörterte, eventuell entscheidungserhebliche Gesichtspunkte auftauchen oder das Gericht den Beteiligten mit einer geänderten Rechtsauffassung gegenübertritt, so muss vom Gericht, um Überraschungsentscheidungen zu verhindern, sichergestellt werden, dass sich die Beteiligten sachgemäß zum Prozessstoff äußern können. Gibt ein Beteiligter zu erkennen, dass er außerstande ist, sich in der mündlichen Verhandlung ohne weiteren Rat sachgemäß zu erstmals eingeführten Tatsachen, Erfahrungssätzen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die möglicherweise für die Sachentscheidung erheblich sind, zu äußern, so ist ihm auf Antrag eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, falls nicht offensichtlich ist, dass er den Antrag missbräuchlich stellt ( - SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 6).
3Es kann dahingestellt bleiben, ob das LSG nach Maßgabe dieser Grundsätze dem Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses nicht hätte stattgeben müssen. Jedenfalls ist der Beschwerdebegründung nicht hinreichend zu entnehmen, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann. Insoweit wäre darzulegen gewesen, dass das LSG bei Gewährung rechtlichen Gehörs zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre ( - juris RdNr 12). Der Kläger hat dies zwar behauptet, dabei aber übersehen, dass es an der Klagebefugnis fehlt, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt. Solange der zuständige Unfallversicherungsträger nicht über einen Leistungsanspruch entschieden hat, kann der Versicherte, außer bei rechtswidriger Untätigkeit der Behörde, kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung haben ( - juris RdNr 12 mwN). Bei einer Klage, die mangels überprüfbarer Verwaltungsentscheidung nicht erhoben werden kann, scheidet der Ursachenzusammenhang zwischen angegriffener Entscheidung und geltend gemachtem Verfahrensfehler aus.
4Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). "Ohne hinreichende Begründung" ist indes nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen ( - SozR 1500 § 160 Nr 5). Da sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben ( - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9), wäre darzulegen gewesen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offen geblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind ( - mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger legt nicht dar, weshalb sich das LSG, das die erhobenen Klagen als unzulässig angesehen hat, von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, zur Sache weiteren Beweis zu erheben.
5Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstelle(n):
GAAAF-06597