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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 09-11 | Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für ein Familienheim trotz verzögerter Selbstnutzung

Kinder können ein bisher zu Wohnzwecken genutztes Familienheim steuerfrei erwerben, wenn sie innerhalb angemessener Zeit nach dem Erbfall die Absicht fassen, das Familienheim selbst für eigene Wohnzwecke zu nutzen, und diese Absicht durch den Einzug auch tatsächlich umsetzen. Nach einem aktuellen Urteil des BFH kann eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung auch vorliegen, wenn die Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Erbfall genutzt wird.

Track 09 | Anforderungen an die Eigennutzung beim Erwerb eines Familienheims

Als Erstes informieren wir Sie über zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG.

Seit dem gilt eine sehr großzügige Regelung: Kinder und Enkelkinder profitieren von einer vollständigen Steuerbefreiung, wenn sie – unabhängig vom Wert des Hauses – von ihren Eltern oder von ihren Großeltern eine Immobilie erben, die bis zum Erbfall als Familienheim genutzt wurde. Mit einer kleinen Einschränkung, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von höchstens 200 qm begrenzt ist. Die Vergünstigung ist aber an eine Bedingung geknüpft: Der Erwerber muss sich unverzüglich

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